JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 103 ZPO - Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 5 (Prozesskosten)
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen.
Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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