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JuraForum.deGesetzeZPO§ 103 ZPO - Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag 

Stand: 20.05.2013

§ 103 ZPO - Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 5 (Prozesskosten)

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.



Weitere Vorschriften um § 103 ZPO

Entscheidungen zu § 103 ZPO

  • LAG-MUENCHEN, 14.07.2009, 10 Ta 18/08
    Die Geltendmachung von Kosten einer Drittschuldnerklage ist im arbeitsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen (Fortführung von Beschluss vom 15.05.2006 - 10 Ta 159/06).
  • BGH, 25.02.2009, Xa ARZ 197/08
    Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem...
  • HESSISCHES-LAG, 12.02.2009, 13 Sa 1120/07
    Einer Klage auf Erstattung von Detektivkosten, die zur Vorbereitung einer verhaltensbedingte Kündigung angefallen sind, fehlt das Rechtsinteresse, solange der Arbeitgeber diese Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach gewonnenem Kündgungsschutzprozess geltend machen kann.
  • OLG-STUTTGART, 27.01.2009, 8 W 19/09
    Richter- und Sachverständigenablehnungsverfahren verlieren in der Beschwerdeinstanz nicht ihren Charakter als Nebenverfahren. Bei einem erfolglosen Rechtsmittel ergeht eine Kostengrundentscheidung durch das Beschwerdegericht gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Rechtsmittelführers. Bei einer erfolgreichen Beschwerde sind die für...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 06.11.2008, 2 W 11/08
    Wird die Terminsgebühr aufgrund einer telefonischen Besprechung geltend gemacht, die mehrere Parallelverfahren einbezogen hat, ist die Gebühr der Höhe nach begrenzt. In den angesprochenen Prozessen entstehen durch dieselbe Handlung zwar jeweils Terminsgebühren. Der Höhe nach fällt aber die Gebühr nur einmal aus dem addierten...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 103 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 103 ZPO:

  • Patentgesetz (PatG)
    • Dritter Abschnitt (Verfahren vor dem Patentamt)
  • § 62
    • Fünfter Abschnitt (Verfahren vor dem Patentgericht)
      • 1. (Beschwerdeverfahren)
    • § 80
    • Sechster Abschnitt (Verfahren vor dem Bundesgerichtshof)
      • 2. (Berufungsverfahren)
    • § 121
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und BußgeldvorschriftenOrdnungsgelder)
      • § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld

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