Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 1029 ZPO - Begriffsbestimmung 

Stand: 20.05.2013

§ 1029 ZPO - Begriffsbestimmung

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 2 (Schiedsvereinbarung)

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.



Weitere Vorschriften um § 1029 ZPO

Entscheidungen zu § 1029 ZPO

  • OLG-KARLSRUHE, 04.04.2007, 1 U 232/06
    Eine Schiedsvereinbarung wird nicht dadurch undurchführbar, dass sie auf ein nicht bestehendes Schiedsgericht verweist, wenn sich durch ergänzende Auslegung ein genau bestimmbares Schiedsgericht ableiten lässt.
  • BGH, 01.03.2007, III ZB 7/06
    a) Eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO kann auch dann vorliegen, wenn darin den Parteien freigestellt ist, innerhalb bestimmter Frist den Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis den Weg zum staatlichen Gericht zu beschreiten (Aufgabe von RGZ 146, 262). b) Ein aufgrund...
  • BGH, 25.01.2007, VII ZR 105/06
    Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners, nach der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und über seine Wirksamkeit das für den Sitz des Vertragspartners zuständige Gericht ist, ist nicht dahin auszulegen, dass ausschließlich das staatliche Gericht zuständig ist und die Vereinbarung...
  • OLG-MUENCHEN, 04.09.2006, 34 SchH 6/06
    Zu Fortgeltung und Reichweite einer Schiedsklausel bei gekündigtem Hauptvertrag.
  • OLG-THUERINGEN, 09.01.2006, 6 U 569/05
    1. Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1029 ZPO ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts Eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Schiedsklausel genügt daher dem Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO nicht, wenn aus dem Gesellschaftsvertrag zwar hervorgeht, dass sämtliche...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1029 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1029 ZPO:

Benutzer-Kommentare zu § 1029 ZPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 1029 ZPO - Begriffsbestimmung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche