JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 1029 ZPO - Begriffsbestimmung
Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
Abschnitt 2 (Schiedsvereinbarung)
(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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