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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1027 ZPO - Verlust des Rügerechts 

Stand: 20.05.2013

§ 1027 ZPO - Verlust des Rügerechts

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.


Weitere Vorschriften um § 1027 ZPO

Entscheidungen zu § 1027 ZPO

  • BGH, 30.03.2006, III ZB 74/05
    Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der DDR entstandenen - registrierten - LPG waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 als (Voll-)Kaufleute kraft Rechtsform anzusehen.
  • OLG-NAUMBURG, 21.02.2002, 10 Sch 8/01
    1. Führt ein Schiedsgericht, für dessen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen ist, trotz entsprechenden Antrags einer Partei des Schiedsgerichtsverfahrens eine mündliche Verhandlung nicht durch, so handelt es verfahrensfehlerhaft, § 1047 Abs. 1 S. 2 ZPO. 2. Eine Partei eines...
  • BAYOBLG, 08.05.2001, 4Z SchH 2/01
    Der Antragsteller eines schiedsrichterlichen Verfahrens muß beweisen, dass der schriftliche Schiedsvertrag der Parteien die Voraussetzungen eines formfreien Handelsschiedsvertrags i.S. des § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. erfüllt,
  • BAYOBLG, 23.02.2001, 4Z SchH 1/01
    Die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters nach § 1035 Abs. 3 ZPO n.F. setzt voraus, daß nach dem Parteivortrag ein wirksamer Schiedsvertrag besteht.

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