JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 1026 ZPO - Umfang gerichtlicher Tätigkeit
Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.
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