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JuraForum.deGesetzeZPO§ 1026 ZPO - Umfang gerichtlicher Tätigkeit 

§ 1026 ZPO - Umfang gerichtlicher Tätigkeit

Zivilprozessordnung

   Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.



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