JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 101 ZPO - Kosten einer Nebenintervention
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 5 (Prozesskosten)
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
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