Abschnitt 11 (Überwachung von Unternehmensabschlüssen,
Veröffentlichung von Finanzberichten) Unterabschnitt 2 (Veröffentlichung und Übermittlung von
Finanzberichten an das Unternehmensregister)
(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 begibt, hat für die ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahrs einen Halbjahresfinanzbericht zu erstellen und diesen unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es handelt sich bei den zugelassenen Wertpapieren um Schuldtitel, die unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 fallen oder die ein zumindest bedingtes Recht auf den Erwerb von Wertpapieren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 begründen. Außerdem muss das Unternehmen vor dem Zeitpunkt, zu dem der Halbjahresfinanzbericht erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, eine Bekanntmachung darüber veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Bericht zusätzlich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich ist. Das Unternehmen teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. Es hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2 den Halbjahresfinanzbericht an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln.
(2) Der Halbjahresfinanzbericht hat mindestens
1.
einen verkürzten Abschluss,
2.
einen Zwischenlagebericht und
3.
eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Erklärung
zu enthalten.
(3) Der verkürzte Abschluss hat mindestens eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang zu enthalten. Auf den verkürzten Abschluss sind die für den Jahresabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden. Tritt bei der Offenlegung an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss im Sinne des § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, sind auf den verkürzten Abschluss die in § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften anzuwenden.
(4) Im Zwischenlagebericht sind mindestens die wichtigen Ereignisse des Berichtszeitraums im Unternehmen des Emittenten und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben sowie die wesentlichen Chancen und Risiken für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate des Geschäftsjahrs zu beschreiben. Ferner sind bei einem Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien begibt, die wesentlichen Geschäfte des Emittenten mit nahe stehenden Personen anzugeben; die Angaben können stattdessen im Anhang des Halbjahresfinanzberichts gemacht werden.
(5) Der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht kann einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen werden. Die Vorschriften über die Bestellung des Abschlussprüfers sind auf die prüferische Durchsicht entsprechend anzuwenden. Die prüferische Durchsicht ist so anzulegen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht in wesentlichen Belangen den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen widersprechen. Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zum Halbjahresfinanzbericht zusammenzufassen, die mit dem Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen ist. Sind der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht entsprechend § 317 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden, ist der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung vollständig wiederzugeben und mit dem Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen. Sind der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht weder einer prüferischen Durchsicht unterzogen noch entsprechend § 317 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden, ist dies im Halbjahresfinanzbericht anzugeben. § 320 und § 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1.
den Inhalt und die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts,
2.
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2,
3.
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 und
4.
wie lange der Halbjahresfinanzbericht im Unternehmensregister allgemein zugänglich bleiben muss und wann er zu löschen ist.
1. Die Bank ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer ordnungsgemäßen anleger- und objektgerechten Beratung über den Gewinn bzw. die Gewinnmarge aufzuklären, da es offensichtlich ist, dass die Bank mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den verdeckten Rückvergütungen ist nicht...
a) Verletzt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Pflicht, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, trägt es die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es nicht vorsätzlich gehandelt hat, auch dann, wenn seine Haftung für fahrlässiges Handeln nach § 37a WpHG verjährt ist (Fortführung von BGHZ 170, 226).
b) Die...
War dem Mitarbeiter einer Bank, der einem Kunden Fondsanteile empfohlen hat, nicht bewusst, den Anleger darüber aufklären zu müssen, dass und in welcher Höhe die Bank Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält, so haftet die Bank nicht aus vorsätzlicher...
1. Im Enforcementverfahren ist eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
2. Den Umfang ihrer Ermittlungen kann die BaFin nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmen.
3. Die Auskunftspflicht des Abschlussprüfers ist gegenüber der Auskunftspflicht der Organe der...
1. Hat ein Anleger sich bereits zuvor im Marktsegment Auslandsanleihen bewegt und in der Selbstauskunft die Anlageform "spekulativ" angegeben, ist der Ankauf von Anleihen eines Schwellenlandes wie Argentinien noch anlegergerecht, begründet aber eine aus dem jeweiligen Rating abzuleitende Verpflichtung des Anlageberaters zur...
1. Die Pflicht zur Veröffentlichung eines im Enforcementverfahren festgestellten Fehlers bezieht sich nur auf diesen Fehler selbst und die wesentlichen Teile der Begründung der Fehlerfeststellung. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Anordnung der zusätzlichen Veröffentlichung...
Schadensersatzklage von Kapitaleignern wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung (Musterentscheid nach § 14 KapMuG)Das einvernehmliche vorzeitige Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft ist eine unverzüglich zu veröffentlichende Insiderinformation gemäß § 37 b Abs. 1 WpHG erst, wenn der nach § 84 Abs. 2 AktG...
1. Der Abschlussprüfer hat auf Verlangen der BaFin im Enforcementverfahren seine Arbeitspapiere hinsichtlich einer bestimmten Problemstellung vorzulegen.
2. Eine Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs widerspricht im Regelfall dem Beschleunigungsgebot des Enforcementverfahrens.
Die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus einem Vermögensverwaltungsvertrag beginnt, wenn eine fehlerhafte Beratung gerügt wird, mit dem ersten Erwerb des Wertpapiers. Die Verjährung tritt dabei für alle Ansprüche - auch aus späteren Käufen - einheitlich ein.
Die kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Beratungsverschulden im Falle der Vermittlung eines "Premium-Depots" bei einer Offshoregesellschaft, die nach ihren Bedingungen damit beauftragt ist, die auf den Depots eingehenden Kundengelder für gemeinsame Rechnung ihrer Kunden in US-Aktien...
a) Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ohne die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis tätig ist, unterliegen nicht der Verjährung nach § 37a WpHG.
b) Ein Unternehmen, das sich auf den Eintritt der Verjährung nach § 37a WpHG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass es ein...
Die wegen eines behaupteten Aufklärungs- und Beratungsverschuldens auf Schadensersatz in Anspruch genommene Bank genügt ihrer sekundären Darlegungspflicht nur dann, wenn sie das angebliche Beratungsgespräch nicht nur zeitlich und räumlich, sondern auch inhaltlich spezifiziert. Der Anlageberater ist in besonderem Maße...
Wenn in Fällen risikoreicher Papiere der Kunde über die für ihn objektiv relevanten Risiken nicht aufgeklärt wird, ist der Schaden immer schon im Moment des Erwerbes der Papiere entstanden, selbst wenn der Börsenkurs diese Risiken reflektiert, und nicht erst dann, wenn sich das Risiko realisiert, auf das nicht hingewiesen worden ist
1. Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede ist zuzulassen, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt unstreitig ist.
2. Zu den Voraussetzungen der Verjährung von Ansprüchen aus einem Anlageberatungsvertrag gemäß § 37 a WpHG.
Der interessierte und nicht über überdurchschnittliche Fachkenntnisse verfügende Leser eines Emissionsprospektes ist nur dann in der Lage, das Risiko, dem er sich bei einer Beteiligung aussetzt, richtig einzuschätzen, wenn er über den tatsächlichen Geschäftszweck und die kapitalmäßige Verflechtung der Aktiengesellschaft, an...
a) Der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch entsteht bereits mit dem Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere.
b) Die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG gilt auch für deliktische Schadensersatzansprüche, die auf einer...
1. Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung verjähren gemäß § 37 a WpHG innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die...
1. Die Verjährung nach § 37 a WpHG erfasst auch konkurrierende deliktische Ansprüche wegen fahrlässiger Falschberatung oder unvollständiger Information.
2. Macht der Bankkunde geltend, die Anlageempfehlung der Bank habe nicht seiner konservativen Anlagestrategie entsprochen, so läuft die Verjährungsfrist des § 37 a WpHG...
1. Der durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz vom 21.06.2002 eingeführte § 37 d Abs. 4 WpHG ist auf Vorgänge aus dem Jahr 1994 nicht anwendbar.
2. Die Sachkunde des Vertreters - hier über die Risiken von Börsentermingeschäften - muss sich der Vertretene nach den Grundsätzen über den Missbrauch einer Vollmacht nicht...
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Erwähnungen von § 37w WpHG in anderen Vorschriften