Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeWoEigG§ 47 WoEigG - Prozessverbindung 

Stand: 20.05.2013

§ 47 WoEigG - Prozessverbindung

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

   III. Teil (Verfahrensvorschriften)

Mehrere Prozesse, in denen Klagen auf Erklärung oder Feststellung der Ungültigkeit desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer erhoben werden, sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung bewirkt, dass die Kläger der vorher selbständigen Prozesse als Streitgenossen anzusehen sind.



Weitere Vorschriften um § 47 WoEigG

Entscheidungen zu § 47 WoEigG

  • BGH, 27.03.2009, V ZR 196/08
    a) § 62 Abs. 1 ZPO findet auf die Wahrung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG keine, auch keine entsprechende Anwendung. Die Frist wird auch bei Verfahrensverbindung nach § 47 Satz 1 WEG nicht durch das rechtzeitige Vorbringen anderer Kläger gewahrt. b) Wird die rechtzeitig begründete Klage eines Streitgenossen...
  • OLG-DUESSELDORF, 19.12.2008, I-3 Wx 254/08
    Nimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft in einem auf Zahlung von Wohngeld gerichteten Verfahren wegen der unsicherer gewordenen Basis ihrer Forderung (Ungültigerklärung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen in einem Parallelverfahren) ihren Antrag "zur Vermeidung weiterer Kosten" zurück, so rechtfertigt dies eine sie...
  • BGH, 15.03.2007, V ZB 1/06
    a) § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach§ 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben....
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 12.01.2007, 3 W 217/05
    Dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer fehlt regelmäßig die Anfechtungsbefugnis für nach seinem Ausscheiden gefasste Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung, da diese ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten können.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 02.10.2006, 5 W 154/06
    Ein generelles Haustierhaltungsverbot ist einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht zugänglich.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 47 WoEigG

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 47 WoEigG - Prozessverbindung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche