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JuraForum.deGesetzeWoEigG§ 4 WoEigG - Formvorschriften 

Stand: 20.05.2013

§ 4 WoEigG - Formvorschriften

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

   I. Teil (Wohnungseigentum)
      1. Abschnitt (Begründung des Wohnungseigentums)

(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.

(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 4 WoEigG

Entscheidungen zu § 4 WoEigG

  • OLG-MUENCHEN, 30.07.2008, 34 Wx 49/08
    Ein Wohnungseigentümer, dem zwei Wohnungen gehören, kann ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer Räume des einen Sondereigentums dem anderen Sondereigentum zuordnen. Das Erfordernis der Abgeschlossenheit und der etwaige Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt sind keine Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ab- bzw. der...
  • OLG-MUENCHEN, 03.04.2007, 32 Wx 33/07
    1. Entsteht bei der Unterteilung eines Sondereigentums neues Gemeinschaftseigentum, bedarf es zur Wirksamkeit der Unterteilung der Auflassung des neuen Gemeinschaftseigentums unter Mitwirkung aller im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer und der Eintragung in das Grundbuch. 2. Die entgegen diesen Voraussetzungen in das...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 12.01.2007, 11 W 15/06
    1. Wird ein Wohnungseigentümer durch die fehlende Zustimmung eines anderen Wohnungseigentümers daran gehindert, seine Einheit zu veräußern, ist der Gebührenstreitwert für die Klage auf Zustimmung mit 10 bis 20 % des Kaufpreises anzusetzen. 2. Fehlt es ausnahmsweise an zureichenden Anhaltspunkten, ist der Gebührenstreitwert mit...
  • OLG-MUENCHEN, 27.06.2005, 34 Wx 38/05
    Werden Räume abweichend vom Aufteilungsplan errichtet und sind sie einem Sondereigentum nicht zuordnungsfähig, entsteht an ihnen Gemeinschaftseigentum. Aus § 242 BGB und dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer können diese verpflichtet sein, ihre dinglichen Vereinbarungen der veränderten Lage anzupassen und eine...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 28.09.2004, 5 W 173/04
    Ein Wohnungseigentümer kann von den übrigen Wohnungseigentümern nur in besonderen Ausnahmefällen die "Umwandlung" des Gemeinschaftseigentums an einem Kellerraum in ihm zugeordnetes Sondereigentum verlangen.
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Erwähnungen von § 4 WoEigG in anderen Vorschriften

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