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JuraForum.deGesetzeWoEigG§ 29 WoEigG - Verwaltungsbeirat 

Stand: 20.05.2013

§ 29 WoEigG - Verwaltungsbeirat

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

   I. Teil (Wohnungseigentum)
      3. Abschnitt (Verwaltung)

(1) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern.

(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.

(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

(4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.



Weitere Vorschriften um § 29 WoEigG

Entscheidungen zu § 29 WoEigG

  • OLG-MUENCHEN, 31.07.2007, 34 Wx 69/07
    Besteht in der Eigentümergemeinschaft ein auf unbefristete Zeit eingesetzter Verwaltungsbeirat, kann der Verwalter über den Antrag eines Wohnungseigentümers auf "Neuwahl des Verwaltungsbeirats" zunächst eine Abstimmung darüber herbeiführen, ob überhaupt der Beirat neu zu bestellen ist, und vom Ausgang dieser Abstimmung die...
  • OLG-HAMM, 19.03.2007, 15 W 340/06
    1) Beschlüsse des Verwaltungsbeirats, die dieser aufgrund der ihm in der Teilungserklärung zugewiesenen Beschlusskompetenz über die Genehmigung der Jahresabrechung und des Wirtschaftsplans trifft, können nicht nach § 23 Abs. 4 WEG angefochten werden. 2) Ein solcher Beschluss ist nichtig, wenn die Verteilung von Kostenpositionen...
  • OLG-MUENCHEN, 07.02.2007, 34 Wx 147/06
    Beschließt die Eigentümerversammlung unter dem gleichen Tagesordnungspunkt die Entlastung des Verwaltungsbeirats, lehnt sie jedoch zugleich die Entlastung des Verwalters ab, lässt sich daraus in der Regel nicht auf die gleichzeitige Genehmigung der Jahresabrechnung schließen.
  • OLG-MUENCHEN, 28.09.2006, 32 Wx 115/06
    Ein Antrag auf gerichtliche Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats ist ohne vorherige Anrufung der Wohnungseigentümerversammlung zulässig, wenn feststeht, dass ein entsprechender Antrag abgelehnt werden würde.
  • OLG-HAMM, 27.09.2006, 15 W 98/06
    1) Dem Mitglied des Verwaltungsbeirates, welches nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, steht ein Anwesenheitsrecht in der Eigentümerversammlung jedenfalls in dem Umfang zu, in dem der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirates betroffen ist. 2) Dies gilt auch für die Beschlussfassung über eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem...
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Erwähnungen von § 29 WoEigG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 29 WoEigG:

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