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JuraForum.deGesetzeWoEigG§ 25 WoEigG - Mehrheitsbeschluß 

Stand: 20.05.2013

§ 25 WoEigG - Mehrheitsbeschluß

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

   I. Teil (Wohnungseigentum)
      3. Abschnitt (Verwaltung)

(1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.

(4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

(5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist.



Weitere Vorschriften um § 25 WoEigG

Entscheidungen zu § 25 WoEigG

  • OLG-DUESSELDORF, 26.05.2008, I-3 Wx 271/07
    1. Beschließen Wohnungseigentümer 1983 mehrheitlich, dass jeder Wohnungseigentümer für die Kosten der Instandsetzung bzw. Erneuerung der im Bereich seiner Sondereigentumseinheit gelegenen Fenster selbst aufzukommen hat und stellt sich diese Beschlussfassung mit Rücksicht auf die Entscheidung des BGH vom 20. September 2000...
  • OLG-DUESSELDORF, 19.02.2008, I-3 Wx 1/08
    Wird die WEG rechtskräftig verpflichtet, der Herstellung eines zweiten Rettungsweges zuzustimmen, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenregelung hierfür nach § 16 Abs. 2 WEG unter Beteiligung der WEG, wenn der Wohnungseigentümer mit der Regelung nicht einem aktuellen Rechtsschutzziel Geltung verschaffen, sondern...
  • OLG-SCHLESWIG, 03.05.2007, 2 W 25/07
    1. Die Zulässigkeit einer sachlich nicht gebotenen Umgestaltung eines Gartens richtet sich nach § 22 Abs. 1 WEG, wenn eine vorhandene Bepflanzung radikal beseitigt und durch die Neuanlage eine nach Charakter, Erscheinungsbild und Funktion völlig andere Gartenanlage geschaffen wird (hier: Beseitigung von Bäumen). 2. Erfolgt die...
  • OLG-FRANKFURT, 24.08.2006, 20 W 215/06
    1. § 25 Abs. 3 WEG ist dahingehend abdingbar, dass die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung alleine davon abhängig ist, dass mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. 2. Zur Auslegung einer entsprechenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung 3. Zur Frage der Stimmrechtsfähigkeit sog. isolierter...
  • OLG-FRANKFURT, 24.08.2006, 20 W 214/06
    1. § 25 Abs. 3 WEG ist dahingehend abdingbar, dass die Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung alleine davon abhängig ist, dass mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. 2. Zur Auslegung einer entsprechenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung 3. Zur Frage der Stimmrechtsfähigkeit sog. isolierter...
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Erwähnungen von § 25 WoEigG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 25 WoEigG:

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