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JuraForum.deGesetzeWiStrG 1954§ 7 WiStrG 1954 - Einziehung 

Stand: 17.06.2013

§ 7 WiStrG 1954 - Einziehung

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

   Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften)

Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.


Weitere Vorschriften um § 7 WiStrG 1954

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