JuraForum.de > Gesetze > WHG > § 9 WHG - Benutzungen
Kapitel 2 (Bewirtschaftung von Gewässern)
Abschnitt 1 (Gemeinsame Bestimmungen)
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Als Benutzungen gelten auch
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 9 WHG:
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