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JuraForum.deGesetzeWHG§ 52 WHG - Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten 

Stand: 17.06.2013

§ 52 WHG - Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

   Kapitel 3 (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      Abschnitt 1 (Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz)

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

§ 52 Abs. 1 Satz 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Niedersachsen - Abweichung durch § 92 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 64 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
§ 52 Abs. 1 Satz 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 74 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) v. 16.3.2011 GVBl. LSA S. 492 mWv 1.4.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 568)
§ 52 Abs. 5 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 32 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); geänderte Abweichung durch Art. 32 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, BayRS 753-1-UG, dieser Art. geändert durch § 1 Nr. 2 G v. 16.2.2012 GVBl 2010, 40, mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 2176)



Weitere Vorschriften um § 52 WHG

Erwähnungen von § 52 WHG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 52 WHG:

  • Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
    • Kapitel 3 (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      • Abschnitt 1 (Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz)
    • § 53 Heilquellenschutz
      • Abschnitt 6 (Hochwasserschutz)
    • § 78 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
    • Kapitel 4 (Entschädigung, Ausgleich)
  • § 99 Ausgleich
    • Kapitel 6 (Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen)
  • § 103 Bußgeldvorschriften

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