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JuraForum.deGesetzeWHG§ 51 WHG - Festsetzung von Wasserschutzgebieten 

Stand: 20.05.2013

§ 51 WHG - Festsetzung von Wasserschutzgebieten

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

   Kapitel 3 (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      Abschnitt 1 (Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz)

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 31 Abs. 3 u. 4 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, 2012, 40, BayRS 753-1-UG, dieser Art. geändert durch § 1 Nr. 1 G v. 16.2.2012, mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 2176)


Weitere Vorschriften um § 51 WHG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 51 WHG:

  • Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
    • Kapitel 3 (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      • Abschnitt 1 (Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz)
    • § 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten
    • § 53 Heilquellenschutz
    • Kapitel 6 (Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen)
  • § 103 Bußgeldvorschriften
  • § 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen

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