JuraForum.de > Gesetze > WHG > § 47 WHG - Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser
Kapitel 2 (Bewirtschaftung von Gewässern)
Abschnitt 4 (Bewirtschaftung des Grundwassers)
(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass
(2) Die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Fristverlängerungen sind in entsprechender Anwendung des § 29 Absatz 2 bis 4 zulässig.
(3) Für Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Absatz 1 gilt § 31 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Für die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 gilt darüber hinaus § 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Satz 1 Nummer 4 der bestmögliche mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwassers zu erreichen ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 47 WHG:
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