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JuraForum.deGesetzeWHG§ 47 WHG - Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser 

Stand: 20.05.2013

§ 47 WHG - Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

   Kapitel 2 (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Abschnitt 4 (Bewirtschaftung des Grundwassers)

(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird;
2.
alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden;
3.
ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.

(2) Die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Fristverlängerungen sind in entsprechender Anwendung des § 29 Absatz 2 bis 4 zulässig.

(3) Für Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Absatz 1 gilt § 31 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Für die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 gilt darüber hinaus § 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Satz 1 Nummer 4 der bestmögliche mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwassers zu erreichen ist.


Weitere Vorschriften um § 47 WHG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 47 WHG:

  • Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
    • Kapitel 2 (Bewirtschaftung von Gewässern)
      • Abschnitt 1 (Gemeinsame Bestimmungen)
    • § 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
      • Abschnitt 2 (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
    • § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer
    • § 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
    • Kapitel 3 (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      • Abschnitt 7 (Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation)
    • § 82 Maßnahmenprogramm
    • § 83 Bewirtschaftungsplan
      • Abschnitt 8 (Haftung für Gewässerveränderungen)
    • § 90 Sanierung von Gewässerschäden

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