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JuraForum.deGesetzeWHG§ 27 WHG - Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer 

Stand: 20.05.2013

§ 27 WHG - Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

   Kapitel 2 (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Abschnitt 2 (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.


Weitere Vorschriften um § 27 WHG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 27 WHG:

  • Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
    • Kapitel 2 (Bewirtschaftung von Gewässern)
      • Abschnitt 1 (Gemeinsame Bestimmungen)
    • § 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
      • Abschnitt 2 (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
    • § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer
    • § 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
    • § 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele
    • § 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
    • § 33 Mindestwasserführung
    • § 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
    • § 35 Wasserkraftnutzung
    • § 39 Gewässerunterhaltung
      • Abschnitt 3 (Bewirtschaftung von Küstengewässern)
    • § 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
      • Abschnitt 3a (Bewirtschaftung von Meeresgewässern)
    • § 45c Anfangsbewertung
    • Kapitel 3 (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      • Abschnitt 7 (Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation)
    • § 82 Maßnahmenprogramm

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