JuraForum.de > Gesetze > WHG > § 27 WHG - Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
Stand: 20.05.2013
§ 27 WHG - Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
Kapitel 2 (Bewirtschaftung von Gewässern)
Abschnitt 2 (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
- 1.
- eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
- 2.
- ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
- 1.
- eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
- 2.
- ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
Weitere Vorschriften um § 27 WHG
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 27 WHG:
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
- Kapitel 2 (Bewirtschaftung von Gewässern)
- Abschnitt 1 (Gemeinsame Bestimmungen)
- § 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
- Abschnitt 2 (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
- § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer
- § 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
- § 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele
- § 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
- § 33 Mindestwasserführung
- § 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
- § 35 Wasserkraftnutzung
- § 39 Gewässerunterhaltung
- Abschnitt 3 (Bewirtschaftung von Küstengewässern)
- § 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
- Abschnitt 3a (Bewirtschaftung von Meeresgewässern)
- § 45c Anfangsbewertung
- Kapitel 3 (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
- Abschnitt 7 (Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation)
- § 82 Maßnahmenprogramm
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