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JuraForum.deGesetzeWGArt 69 WG 

Stand: 20.05.2013

Art 69 WG

Wechselgesetz

   Erster Teil (Gezogener Wechsel)
      Zehnter Abschnitt (Änderungen)

Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.


Weitere Vorschriften um Art 69 WG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 69 WG:

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