JuraForum.de > Gesetze > WG > Art 69 WG
Erster Teil (Gezogener Wechsel)
Zehnter Abschnitt (Änderungen)
Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.
Folgende Vorschriften verweisen auf Art 69 WG:
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