JuraForum.de > Gesetze > WG > Art 62 WG
Erster Teil (Gezogener Wechsel)
Achter Abschnitt (Ehreneintritt)
3. (Ehrenzahlung)
(1) Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.
(2) Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "Art 62 WG"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum