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JuraForum.deGesetzeWGArt 42 WG 

Stand: 17.06.2013

Art 42 WG

Wechselgesetz

   Erster Teil (Gezogener Wechsel)
      Sechster Abschnitt (Zahlung)

Wird der Wechsel nicht innerhalb der in Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.


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