JuraForum.de > Gesetze > WG > Art 42 WG
Erster Teil (Gezogener Wechsel)
Sechster Abschnitt (Zahlung)
Wird der Wechsel nicht innerhalb der in Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.
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