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JuraForum.deGesetzeWGArt 31 WG 

Stand: 20.05.2013

Art 31 WG

Wechselgesetz

   Erster Teil (Gezogener Wechsel)
      Vierter Abschnitt (Wechselbürgschaft)

(1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt.

(2) Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben.

(3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.

(4) In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.


Weitere Vorschriften um Art 31 WG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 31 WG:

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