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JuraForum.deGesetzeWGArt 30 WG 

Stand: 20.05.2013

Art 30 WG

Wechselgesetz

   Erster Teil (Gezogener Wechsel)
      Vierter Abschnitt (Wechselbürgschaft)

(1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.

(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.


Weitere Vorschriften um Art 30 WG

Entscheidungen zu Art 30 WG

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 30.08.2007, 3 S 274/06
    1. Für einen Normenkontrollantrag gegen die untergesetzliche Regelung eines Tauchverbots ist ein hiervon betroffener Sporttaucher jedenfalls im Blick auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. 2. Das Verbot des Tauchens im Bodensee im Umkreis von 100 m...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 30 WG:

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