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JuraForum.deGesetzeWGArt 18 WG 

Stand: 20.05.2013

Art 18 WG

Wechselgesetz

   Erster Teil (Gezogener Wechsel)
      Zweiter Abschnitt (Indossament)

(1) Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur Einziehung", "zum Inkasso", "in Prokura" oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen.

(2) Die Wechselverpflichteten können in diesem Fall dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen.

(3) Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.


Weitere Vorschriften um Art 18 WG

Entscheidungen zu Art 18 WG

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 12.02.2003, 8 S 2828/02
    1. Neue oder bisher nicht erkannte bzw. nicht geltend gemachte Umstände können geeignet sein, Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu zerstreuen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5.3.2002 - 8 S 156/02 - VBlBW 2002, 528). 2. Die in § 18 Abs. 1 WG vorgegebene Reihenfolge der bei einer...

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