JuraForum.de > Gesetze > WaffG > § 8 WaffG - Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
Unterabschnitt 1 (Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse)
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und | |
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck |
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