JuraForum.de > Gesetze > WaffG > § 7 WaffG - Sachkunde
Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
Unterabschnitt 1 (Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse)
(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.
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