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JuraForum.deGesetzeWaffG§ 59 WaffG - Verwaltungsvorschriften 

Stand: 20.05.2013

§ 59 WaffG - Verwaltungsvorschriften

Waffengesetz

   Abschnitt 6 (Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften)

Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.


Weitere Vorschriften um § 59 WaffG

Entscheidungen zu § 59 WaffG

  • BVERWG, 23.03.1999, BVerwG 1 C 21.98
    Leitsatz: Wer eine gemäß § 59 WaffG anmeldepflichtige, aber nicht angemeldete Schußwaffe von Todes wegen erwirbt, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte unter den erleichterten Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 WaffG. Urteil des 1. Senats vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 21.98 - I. VG Düsseldorf vom...

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