JuraForum.de > Gesetze > WaffG > § 52a WaffG - Strafvorschriften
Abschnitt 4 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 53 Absatz 1 Nummer 19 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird.
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