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JuraForum.deGesetzeWaffG§ 50 WaffG - Kosten 

§ 50 WaffG - Kosten

Waffengesetz


   Abschnitt 3 (Sonstige waffenrechtliche Vorschriften)

(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie für den Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen kanndaneben die Bedeutung, der wirtschaftlicheWert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldnerangemessen berücksichtigt werden.Soweit der Gegenstand der Gebühr inden Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungenim Binnenmarkt (ABl. L 376 vom27.12.2006, S. 36) fällt, findet Satz 3 keine Anwendung;inländische Gebührenschuldner dürfenhierdurch nicht benachteiligt werden.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.



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