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JuraForum.deGesetzeWaffG§ 43a WaffG - Nationales Waffenregister 

§ 43a WaffG - Nationales Waffenregister

Waffengesetz


   Abschnitt 3 (Sonstige waffenrechtliche Vorschriften)

Bis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales Waffenregister zu errichten, in dem bundesweit insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwerbern, Besitzern und Überlassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf aktuellem Stand zu halten sind.



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