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JuraForum.deGesetzeWaffG§ 41 WaffG - Waffenverbote für den Einzelfall 

§ 41 WaffG - Waffenverbote für den Einzelfall

Waffengesetz

   Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
      Unterabschnitt 7 (Verbote)

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Waffengesetz (WaffG)
    • Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
      • Unterabschnitt 6 (Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten)
    • § 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
    • Abschnitt 3 (Sonstige waffenrechtliche Vorschriften)
  • § 46 Weitere Maßnahmen
    • Abschnitt 4 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 52 Strafvorschriften
    • Abschnitt 6 (Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften)
  • § 58 Altbesitz

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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