JuraForum.de > Gesetze > WaffG > § 38 WaffG - Ausweispflichten
Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
Unterabschnitt 6 (Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten)
Wer eine Waffe führt, muss
seinen Personalausweis oder Pass und
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in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein |
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.
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