Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeWaffG§ 38 WaffG - Ausweispflichten 

Stand: 20.05.2013

§ 38 WaffG - Ausweispflichten

Waffengesetz

   Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
      Unterabschnitt 6 (Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten)

Wer eine Waffe führt, muss

1.
seinen Personalausweis oder Pass und
a)
wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
b)
im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
c)
im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
d)
im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund der Mitnahme,
e)
im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
f)
im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und
2.
in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.



Weitere Vorschriften um § 38 WaffG

Entscheidungen zu § 38 WaffG

Erwähnungen von § 38 WaffG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 38 WaffG:

  • Waffengesetz (WaffG)
    • Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
      • Unterabschnitt 7 (Verbote)
    • § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
    • Abschnitt 4 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 53 Bußgeldvorschriften

Benutzer-Kommentare zu § 38 WaffG

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 38 WaffG - Ausweispflichten"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche