JuraForum.de > Gesetze > WaffG > § 25 WaffG - Ermächtigungen und Anordnungen
Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
Unterabschnitt 4 (Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer)
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 23 und 24
Vorschriften zu erlassen über
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zu bestimmen,
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(2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde - auch nachträglich - anordnen, dass der Besitzer ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.
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