JuraForum.de > Gesetze > WaffG > § 18 WaffG - Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige
Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
Unterabschnitt 3 (Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen)
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel
für Schusswaffen oder Munition jeder Art und | |
unbefristet |
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