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JuraForum.deGesetzeWaffG§ 15b WaffG - Fachbeirat Schießsport 

§ 15b WaffG - Fachbeirat Schießsport

Waffengesetz


   Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
      Unterabschnitt 3 (Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen)

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.



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