JuraForum.de > Gesetze > WaffG > § 1 WaffG - Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und | ||||||||
tragbare Gegenstände,
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(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, in Stand setzt oder damit Handel treibt.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
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