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JuraForum.deGesetzeVwVG§ 12 VwVG - Unmittelbarer Zwang 

Stand: 20.05.2013

§ 12 VwVG - Unmittelbarer Zwang

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

   Zweiter Abschnitt (Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)

Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.


Weitere Vorschriften um § 12 VwVG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 12 VwVG:

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