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JuraForum.deGesetzeVwVfG§ 96 VwVfG - Überleitung von Verfahren 

§ 96 VwVfG - Überleitung von Verfahren

Verwaltungsverfahrensgesetz

   Teil VIII (Schlussvorschriften)

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

(3) Fristen, deren Lauf vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
    • Teil I (Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit)
      • Abschnitt 1 (Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation)
    • § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

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