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JuraForum.deGesetzeVwVfG§ 93 VwVfG - Niederschrift 

§ 93 VwVfG - Niederschrift

Verwaltungsverfahrensgesetz

   Teil VII (Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse)

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.



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