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JuraForum.deGesetzeVwVfG§ 91 VwVfG - Beschlussfassung 

§ 91 VwVfG - Beschlussfassung

Verwaltungsverfahrensgesetz

   Teil VII (Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse)

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.



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