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JuraForum.deGesetzeVwVfG§ 8e VwVfG - Anwendbarkeit 

§ 8e VwVfG - Anwendbarkeit

Verwaltungsverfahrensgesetz

   Teil I (Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit)
      Abschnitt 3 (Europäische Verwaltungszusammenarbeit)

Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind.


Fußnoten:


Zu § 8e: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 2091).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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