JuraForum.de > Gesetze > VwVfG > § 8c VwVfG - Kosten der Hilfeleistung
Teil I (Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit)
Abschnitt 3 (Europäische Verwaltungszusammenarbeit)
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
Fußnoten:
Zu § 8c: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 2091).
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