JuraForum.de > Gesetze > VwVfG > § 89 VwVfG - Ordnung in den Sitzungen
Teil VII (Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse)
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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