JuraForum.de > Gesetze > VwVfG > § 88 VwVfG - Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
Teil VII (Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse)
Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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