JuraForum.de > Gesetze > VwVfG > § 86 VwVfG - Abberufung
Teil VII (Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse)
Abschnitt 1 (Ehrenamtliche Tätigkeit)
Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige
Folgende Vorschriften verweisen auf § 86 VwVfG:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 86 VwVfG - Abberufung"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum