JuraForum.de > Gesetze > VwVfG > § 86 VwVfG - Abberufung
Teil VII (Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse)
Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige
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