JuraForum.de > Gesetze > VwVfG > § 82 VwVfG - Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
Teil VII (Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse)
Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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