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JuraForum.deGesetzeVwVfG§ 82 VwVfG - Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit 

§ 82 VwVfG - Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

Verwaltungsverfahrensgesetz

   Teil VII (Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse)

Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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