JuraForum.de > Gesetze > VwVfG > § 81 VwVfG - Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Teil VII (Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse)
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
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