JuraForum.de > Gesetze > VwVfG > § 79 VwVfG - Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Teil VI (Rechtsbehelfsverfahren)
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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