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JuraForum.deGesetzeVwVfG§ 79 VwVfG - Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte 

§ 79 VwVfG - Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

Verwaltungsverfahrensgesetz

   Teil VI (Rechtsbehelfsverfahren)

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
    • Teil I (Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit)
      • Abschnitt 1 (Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation)
    • § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

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