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JuraForum.deGesetzeVwVfG§ 76 VwVfG - Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens 

§ 76 VwVfG - Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens

Verwaltungsverfahrensgesetz

   Teil V (Besondere Verfahrensarten)

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG,NI)
    • Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      • Fünfter Abschnitt (Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten)
    • § 109 Anwendbare Vorschriften, Verfahren (zu § 70 WHG)

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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