JuraForum.de > Gesetze > VwVfG > § 71d VwVfG - Gegenseitige Unterstützung
Teil V (Besondere Verfahrensarten)
Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.
Fußnoten:
Zu § 71d: Neugefasst durch G vom 11. 12. 2008 (BGBl I S. 2418).
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