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JuraForum.deGesetzeVwVfG§ 71d VwVfG - Gegenseitige Unterstützung 

§ 71d VwVfG - Gegenseitige Unterstützung

Verwaltungsverfahrensgesetz

   Teil V (Besondere Verfahrensarten)

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.


Fußnoten:


Zu § 71d: Neugefasst durch G vom 11. 12. 2008 (BGBl I S. 2418).



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