JuraForum.de > Gesetze > VwVfG > § 70 VwVfG - Anfechtung der Entscheidung
Teil V (Besondere Verfahrensarten)
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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