JuraForum.de > Gesetze > VwVfG > § 64 VwVfG - Form des Antrags
Teil V (Besondere Verfahrensarten)
Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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